(PrKultbG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 1 PrKultbG

(1) Unter dem Namen "Preußischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.