(PreisStatG)
Gesetz über die Preisstatistik

Ausfertigungsdatum: 09.08.1958


§ 9 PreisStatG

(1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens, für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen sowie hinsichtlich der Entgelte für die Vercharterung von Schiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet, soweit nicht die Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahn nicht im Land Berlin.