Ausfertigungsdatum: 09.08.1958
(1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monatlich statt.
(2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen können die Erhebungen in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, soweit wirtschaftspolitische Gründe es zwingend erfordern.
(3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen Preisveränderungen nur in längeren Zeitabständen aufzutreten pflegen, können die Erhebungen in größeren Zeitabständen durchgeführt werden.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen nach den Absätzen 2 und 3.