Ausfertigungsdatum: 09.08.1958
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.
(2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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