(PreisStatG)
Gesetz über die Preisstatistik

Ausfertigungsdatum: 09.08.1958


§ 3 PreisStatG

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.

(2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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*)
Gemäß Art. 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2:"Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."