(PreisStatG)
Gesetz über die Preisstatistik

Ausfertigungsdatum: 09.08.1958


§ 2 PreisStatG

Die Statistik erstreckt sich auf

1.
Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
2.
Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
3.
Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
4.
Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke,
5.
Preise für Grundstücke.