Ausfertigungsdatum: 21.11.1953
(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem Hundertsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen oder in einem Hundertsatz vom Umsatz oder in einer Summe von zwei solchen Hundertsätzen oder in einem festen Betrag zu bemessen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann hierfür Richt- oder Höchstsätze festlegen.
(2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.
(3) Den Kostenträgern (absatzbestimmten Leistungen) ist der kalkulatorische Gewinn unmittelbar oder mittels einfacher Schlüssel zuzurechnen.