Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten: 
        
            - a)
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                das allgemeine Unternehmerwagnis, 
- b)
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                ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht. Der Leistungsgewinn soll der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen.