(1) Sozialkosten sind zu gliedern in
- a)
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gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts-, Kranken- und Unfallversicherung) und zur Arbeitslosenversicherung,
- b)
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tarifliche Sozialaufwendungen,
- c)
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zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.
(2) Angesetzt werden dürfen
- a)
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die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe,
- b)
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die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.