(1) Sozialkosten sind zu gliedern in 
        
            - a)
- 
                gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts-, Kranken- und Unfallversicherung) und zur Arbeitslosenversicherung, 
- b)
- 
                tarifliche Sozialaufwendungen, 
- c)
- 
                zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft. 
        (2) Angesetzt werden dürfen 
        
            - a)
- 
                die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe, 
- b)
- 
                die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.