Ausfertigungsdatum: 21.11.1953
(1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und dgl. sind Kosten. Sofern diese Kosten stoßweise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise zu verrechnen (Quoten- und Ratenrechnung).
(2) Instandsetzungskosten sind für die Benutzungsdauer des Anlagegegenstands in den Abschreibungen zu verrechnen,