Preisgesetz (PreisG)
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1948


§ 5 PreisG

(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.

(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.