Preisgesetz (PreisG)
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1948


§ 4 PreisG

Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.