Ausfertigungsdatum: 05.10.2018
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach § 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt wurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, bis zum 15. November 2018. Das den betroffenen Krankenhäusern zu übermittelnde Ergebnis muss für jede betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Bereich der Intensivmedizin ermittelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des Schwellenwertes nach § 3 Absatz 4 sowie die jeweils zugehörigen Berechnungsgrundlagen enthalten.
(2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Ergebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat es diese dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30. November 2018 mitzuteilen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem betroffenen Krankenhaus bis zum 15. Dezember 2018 mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt.
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes bis zum 15. Dezember 2018 Folgendes mitzuteilen:
(4) Sind die nach Absatz 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem nach § 3 Absatz 4 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, zeigt das Krankenhaus dies bis zum 15. Dezember 2018 gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an. Das Krankenhaus hat sämtliche Fachabteilungen, Stationen einer Fachabteilung oder Stationen, auf denen Betten als intensivmedizinische Behandlungseinheiten aufgestellt worden sind, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als pflegesensitive Bereiche in den Krankenhäusern ermittelt hat, als Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem Jahr 2017
(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kann Bestimmungen zur einheitlichen Durchführung des Mitteilungsverfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.