(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
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die Kennung des Anfragenden,
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die Daten, mit denen angefragt wurde,
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der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,
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von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,
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die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
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die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
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die Vorgangsnummer.
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
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mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,
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spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,
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nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.