Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
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die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
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die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
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die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.