(PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Ausfertigungsdatum: 20.08.2013


§ 2 PolBTLV Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.