(PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Ausfertigungsdatum: 20.08.2013


§ 1 PolBTLV Geltung der Bundeslaufbahnverordnung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.