Ausfertigungsdatum: 14.01.2006
(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.
(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden
(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.