Ausfertigungsdatum: 14.01.2006
(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.
(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger
(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen
(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.