Ausfertigungsdatum: 14.01.2006
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.
(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.