Ausfertigungsdatum: 06.12.1994
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a oder 21b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
(3) Die Prüfungen nach § 21a Absatz 3 und § 21b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.