Ausfertigungsdatum: 04.06.1980
        (1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP; Phosphathöchstmengen): 
        
        
| Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von | ||||
| Wasserhärtebereich | Vollwaschmitteln, Alleinwaschmitteln | Spezialwaschmitteln, Bunt- und Feinwaschmitteln | Vorwaschmitteln | |
| im gesamten Waschvorgang: | in der Vorwäsche: | |||
| 1 | 0,45 | 0,70 | 0,30 | |
| 2 | 0,60 | 0,85 | 0,40 | |
| 3 | 0,80 | 1,00 | 0,55 | |
| 4 | 1,00 | 1,20 | 0,65 | |
(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.