(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
-
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
- Abschnitt A Nummer 1.6
-
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
- Abschnitt A Nummer 3
-
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
- Abschnitt A Nummer 6
-
Kommunikation, Lernziele a, b und f,
- Abschnitt A Nummer 8
-
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
- Abschnitt A Nummer 10
-
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt B Nummer 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
- Abschnitt B Nummer 1.2
-
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.2
-
Lagerlogistik, Lernziele b und c,
- Abschnitt A Nummer 1.3
-
Arzneistoffe und Darreichungsformen,
- Abschnitt A Nummer 1.4
-
Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
- Abschnitt A Nummer 1.5
-
Chemikalien und Gefahrstoffe,
- Abschnitt A Nummer 2.1
-
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
- Abschnitt A Nummer 5.1
-
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt B Nummer 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
- Abschnitt B Nummer 1.4
-
Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 4.1
-
Preisbildung, Lernziele a und c,
- Abschnitt A Nummer 9
-
Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.4
-
Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
- Abschnitt A Nummer 7
-
Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
- Abschnitt A Nummer 8
-
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 9
-
Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt B Nummer 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- Abschnitt B Nummer 2.2
-
Bürowirtschaft
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
-
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
- Abschnitt A Nummer 1.2
-
Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
- Abschnitt A Nummer 1.4
-
Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
- Abschnitt A Nummer 3
-
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
- Abschnitt A Nummer 5.1
-
- Abschnitt A Nummer 5.2
-
Dokumentation,
- Abschnitt A Nummer 6
-
Kommunikation,
- Abschnitt A Nummer 10
-
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
- Abschnitt A Nummer 1.6
-
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
- Abschnitt B Nummer 1.4
-
Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
-
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
- Abschnitt A Nummer 2.1
-
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nummer 4.1
-
Preisbildung, Lernziele b, d und e,
- Abschnitt A Nummer 4.2
-
Leistungsabrechnung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 1.1
-
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
- Abschnitt B Nummer 2.1
-
Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 6
-
Kommunikation, Lernziele c, d und g,
- Abschnitt A Nummer 7
-
Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
- Abschnitt A Nummer 8
-
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
- Abschnitt A Nummer 6
-
Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt B Nummer 1.2
-
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
- Abschnitt B Nummer 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
- Abschnitt A Nummer 2.1
-
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
- Abschnitt A Nummer 2.2
-
Kaufmännische Steuerung,
- Abschnitt A Nummer 2.3
-
Statistik,
- Abschnitt A Nummer 9
-
Marketing, Lernziele b, d, i und j,
- Abschnitt A Nummer 10
-
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.