(PharmKfmAusbV 2012)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Ausfertigungsdatum: 03.07.2012


Anlage 2 PharmKfmAusbV 2012 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)


– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.



Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.2
Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3
Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5
Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1
Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7
Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 2.1
Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2
Bürowirtschaft
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2
Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2
Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 1.4
Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1
Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2
Leistungsabrechnung
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7
Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2
Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3
Statistik,
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.