| 1 | Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 |  | 
                
                    | 1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 1.1)
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                            a)
                                Bedarfsermittlung durchführenb)
                                betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzenc)
                                Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewertend)
                                gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheidene)
                                Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnenf)
                                Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordneng)
                                Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planenh)
                                Angebote einholen, vergleichen und bewerteni)
                                Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführenj)
                                Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassenk)
                                apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwendenl)
                                Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachenm)
                                Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigenn)
                                Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben | 
                
                    | 1.2 | Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 1.2)
 | 
                            a)
                                unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigenb)
                                Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachenc)
                                Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagernd)
                                Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeitene)
                                laufende Bestandsoptimierung durchführenf)
                                Waren in Quarantäne stelleng)
                                Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen | 
                
                    | 1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 1.3)
 | 
                            a)
                                Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheidenb)
                                Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachtenc)
                                Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden | 
                
                    | 1.4 | Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 1.4)
 | 
                            a)
                                Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwendenb)
                                verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachtenc)
                                das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben | 
                
                    | 1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 1.5)
 | 
                            a)
                                Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheidenb)
                                Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen | 
                
                    | 1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 1.6)
 | 
                            a)
                                pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwendenb)
                                Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwendenc)
                                Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen | 
                
                    | 2 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 |  | 
                
                    | 2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 2.1)
 | 
                            a)
                                Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachtenb)
                                Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickelnc)
                                Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachend)
                                Vorgänge des Mahnwesens bearbeitene)
                                bei Inventuren mitwirken | 
                
                    | 2.2 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 2.2)
 | 
                            a)
                                die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirkenb)
                                betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigenc)
                                Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten | 
                
                    | 2.3 | Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 2.3)
 | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten | 
                
                    | 3 | Informations- und Kommunikationssysteme
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleitenb)
                                Vorschriften des Datenschutzes anwendenc)
                                Daten pflegen und sichernd)
                                externe und interne Netze und Dienste nutzene)
                                Informationen beschaffen und bewerten | 
                
                    | 4 | Preisbildung und Leistungsabrechnung
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 |  | 
                
                    | 4.1 | Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 4.1)
 | 
                            a)
                                Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bildenb)
                                Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bildenc)
                                Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulierend)
                                Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulierene)
                                Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden | 
                
                    | 4.2 | Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 4.2)
 | 
                            a)
                                Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereitenb)
                                Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnenc)
                                Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen | 
                
                    | 5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 |  | 
                
                    | 5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 5.1)
 | 
                            a)
                                Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereitenb)
                                Maßnahmen zur Hygiene ergreifenc)
                                Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand haltend)
                                Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten | 
                
                    | 5.2 | Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 5.2)
 | Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten | 
                
                    | 6 | Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwendenb)
                                Telefonate führen und nachbereitenc)
                                Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassend)
                                Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführene)
                                medizinische Fachbegriffe anwendenf)
                                betrieblichen Schriftverkehr durchführeng)
                                Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten | 
                
                    | 7 | Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führenb)
                                geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrechtc)
                                Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläuternd)
                                Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläuterne)
                                Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläuternf)
                                Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläuterng)
                                bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken | 
                
                    | 8 | Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
 | 
                            a)
                                Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreitenb)
                                die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführenc)
                                Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten | 
                
                    | 9 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
 | 
                            a)
                                apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachtenb)
                                bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichenc)
                                Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzend)
                                Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigene)
                                bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirkenf)
                                verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführeng)
                                Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfenh)
                                Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalteni)
                                bei der Sortimentsgestaltung mitwirkenj)
                                Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen | 
                
                    | 10 | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen
 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
 Nummer 10)
 | 
                            a)
                                qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)
                                bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken |