1 | Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Beschaffung und
Warenwirtschaftssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1) |
- a)
-
Bedarfsermittlung durchführen
- b)
-
betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzen
- c)
-
Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten
- d)
-
gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden
- e)
-
Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnen
- f)
-
Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
- g)
-
Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planen
- h)
-
Angebote einholen, vergleichen und bewerten
- i)
-
Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen
- j)
-
Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen
- k)
-
apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden
- l)
-
Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen
- m)
-
Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigen
- n)
-
Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
|
1.2 | Lagerlogistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2) |
- a)
-
unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
- b)
-
Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
- c)
-
Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern
- d)
-
Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
- e)
-
laufende Bestandsoptimierung durchführen
- f)
-
Waren in Quarantäne stellen
- g)
-
Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
|
1.3 | Arzneistoffe und
Darreichungsformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3) |
- a)
-
Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheiden
- b)
-
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachten
- c)
-
Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
|
1.4 | Arzneimittelgruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4) |
- a)
-
Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
- b)
-
verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten
- c)
-
das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben
|
1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5) |
- a)
-
Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
- b)
-
Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
|
1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6) |
- a)
-
pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden
- b)
-
Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
- c)
-
Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
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2 | Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | |
2.1 | Rechnerische Abwicklung
und Zahlungsverkehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1) |
- a)
-
Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachten
- b)
-
Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickeln
- c)
-
Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
- d)
-
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
- e)
-
bei Inventuren mitwirken
|
2.2 | Kaufmännische Steuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2) |
- a)
-
die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
- b)
-
betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigen
- c)
-
Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten
|
2.3 | Statistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten |
3 | Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
- b)
-
Vorschriften des Datenschutzes anwenden
- c)
-
Daten pflegen und sichern
- d)
-
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- e)
-
Informationen beschaffen und bewerten
|
4 | Preisbildung und
Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Preisbildung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1) |
- a)
-
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
- b)
-
Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden
- c)
-
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren
- d)
-
Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
- e)
-
Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden
|
4.2 | Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2) |
- a)
-
Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
- b)
-
Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen
- c)
-
Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen
|
5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Tätigkeiten nach der
Apothekenbetriebsordnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.1) |
- a)
-
Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten
- b)
-
Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
- c)
-
Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
- d)
-
Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
|
5.2 | Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.2) | Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten |
6 | Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwenden
- b)
-
Telefonate führen und nachbereiten
- c)
-
Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassen
- d)
-
Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
- e)
-
medizinische Fachbegriffe anwenden
- f)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen
- g)
-
Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
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7 | Beratung und Verkauf
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führen
- b)
-
geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
- c)
-
Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern
- d)
-
Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
- e)
-
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern
- f)
-
Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
- g)
-
bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken
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8 | Apothekenübliche Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreiten
- b)
-
die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
- c)
-
Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten
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9 | Marketing
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
- a)
-
apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachten
- b)
-
bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichen
- c)
-
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzen
- d)
-
Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
- e)
-
bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken
- f)
-
verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
- g)
-
Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen
- h)
-
Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten
- i)
-
bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
- j)
-
Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
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10 | Apothekenspezifische
qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken
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