(PharmAusbV 2009)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Ausfertigungsdatum: 10.06.2009


§ 9 PharmAusbV 2009 Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Pharmazeutische
Produktionstechnik
15 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und
Verfahren
15 Prozent,
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Herstellung,
Verpackung, Qualitätsmanagement
30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.