(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
-
Fertigungstechnik,
- 2.
-
Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement,
- 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
- b)
-
Arbeitsmittel festlegen,
- c)
-
Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- d)
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Arbeitszusammenhänge erkennen,
- e)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- f)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie
- g)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
kann;
- 2.
-
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
-
Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und
- b)
-
Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;
- 3.
-
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung damit zusammenhängender qualitätssichernder Fragestellungen lösen,
- b)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- c)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
-
Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwenden sowie
- e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Durchführen pharmazeutischer Dokumentationen,
- b)
-
Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, Anpassen an veränderte Situationen,
- c)
-
Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
- d)
-
Steuern und Regeln von Prozessen,
- e)
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Planen und Durchführen der Herstellung von Darreichungsformen unter Berücksichtigung der entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskontrollen,
- f)
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Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer Form,
- g)
-
Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten zur Herstellung und Verpackung,
- h)
-
Durchführen von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie
- i)
-
nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 einzubeziehen sind;
- 3.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;
- 5.
-
die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.