(PflSchSachkV 2013)
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.06.2013


Anlage 1 PflSchSachkV 2013 (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2) Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1957)


Teil A

Kenntnisse über

1.
die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Inhalte,
2.
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
3.
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und
4.
Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Teil B

Fertigkeiten im

1.
bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und
2.
Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

Teil C

1.
Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt, über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und
2.
Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der keinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Entsorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.