Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Ausfertigungsdatum: 06.02.2012


§ 48 PflSchG Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.