(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)
        
        
            
                
                    | Nummer | Stoff | Anwendung nur zulässig | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen | zur Begasung 
                            1.
                                in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;2.
                                von Pflanzen in Vegetationsruhe;3.
                                in Gewächshäusern. | 
                
                    | 2 | Deiquat | 
                            1.
                                zur Krautabtötung bei Kartoffeln;2.
                                
                                    zur Abreifebeschleunigung
                                     
                                        a)
                                            bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;b)
                                            bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;3.
                                zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August | 
                
                    | 3 | Methylbromid (Monobrommethan) | 
                            1.
                                zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;2.
                                zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten. | 
                
                    | 4 | Paraquat | 
                            1.
                                
                                    zur Behandlung
                                     
                                        a)
                                            gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;b)
                                            gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;c)
                                            gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;2.
                                zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind. | 
                
                    | 5 | Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel | zur Begasung 
                            1.
                                in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;2.
                                
                                    außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
                                     
                                        a)
                                            gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);b)
                                            gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. | 
                
                    | 6 | Schwefelkohlenstoff | zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. | 
                
                    | 7 | Thallium-I-sulfat | in geschlossenen Räumen. | 
                
                    | 8 | Zinkphosphid | in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern. |