(PflKartV 1986)
Pflanzkartoffelverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


Anlage 2 PflKartV 1986 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2329 - 2330)


1
Viruskrankheiten
1.1
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

KategorieKlasseViren insgesamt
v. H. der Probe
VorstufenpflanzgutPBTC 0  
PB 0,5
BasispflanzgutS 1,0
SE 2,0
E 2,0
Zertifiziertes PflanzgutA 8,0
B10,0


1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
1.3.2
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.
2
Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2
Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

Krankheit oder Mangel

Vorstufenpflanzgut der Klasse

Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, EA, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens
00,2/
0,2
0,5/
0,2
0,5/
0,2
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind05,05,05,0
2.2.3Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind01,05,05,0
2.2.4Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind01,03,03,0
2.2.5Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf)00,51,01,0
2.2.6äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen)03,03,03,0
2.2.7Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.606,06,08,0
2.2.8Anhaftende Erde und Fremdstoffe1,01,02,0

3
Sonstige Anforderungen
3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
3.2
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.