(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
- 1.
-
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
- 2.
-
in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr,
- 3.
-
Zahl und Art der Pflegeplätze,
- 4.
-
betreute Pflegebedürftige
- a)
-
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,
- b)
-
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
- c)
-
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie
- d)
-
bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,
- 5.
-
an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
- a)
-
allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und
- b)
-
Unterkunft und Verpflegung.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
- 1.
-
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
- 2.
-
Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.