(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung 
        
            - 1.
- 
                Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, 
- 2.
- 
                in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, 
- 3.
- 
                Zahl und Art der Pflegeplätze, 
- 4.
- 
                
                    betreute Pflegebedürftige 
                     
                        - a)
- 
                            nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit, 
- b)
- 
                            bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung, 
- c)
- 
                            bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie 
- d)
- 
                            bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim, 
 
- 5.
- 
                
                    an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
                     
                        - a)
- 
                            allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und 
- b)
- 
                            Unterkunft und Verpflegung. 
 
        (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind 
        
            - 1.
- 
                Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens, 
- 2.
- 
                Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.