(PflBeschauV 1989)
Pflanzenbeschauverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.05.1989


§ 4 PflBeschauV 1989 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.