Ausfertigungsdatum: 10.05.1989
Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen.