(PflBeschauV 1989)
Pflanzenbeschauverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.05.1989


§ 13h PflBeschauV 1989 Verbringungsverbot

(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden.

(2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das entsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden.

(3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dürfen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.