Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar 
        
            - 1.
- 
                spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und 
- 2.
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                spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.