Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 8 PFAV Formgebundene Erläuterungen

Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,
2.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,
3.
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,
4.
kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
5.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,
6.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,
7.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,
8.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 842,
9.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.