Ausfertigungsdatum: 16.12.1996
(1) Für die Bewertung des regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu erheben, wenn
| 1. | das Arzneimittel nur im Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes zuge- lassen ist | ||
| a) | ohne Bewertungsbericht | 1 800 Euro, | |
| b) | mit ausführlichem Bewertungs- bericht | 2 250 Euro, | |
| 2. | das Arzneimittel im Verfahren der ge- genseitigen Anerkennung oder im de- zentralisierten Verfahren zugelassen worden und die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 3 600 Euro, | |
| 3. | das Arzneimittel im Verfahren der ge- genseitigen Anerkennung oder im de- zentralisierten Verfahren zugelassen worden und die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist | 2 400 Euro. | 
(2) Für die Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 6 der GCP-Verordnung wird eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben.
(3) Für die Bewertung des aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels auf der Grundlage der in § 63c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes genannten Verpflichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | ohne Bewertungsbericht | 1 800 Euro, | 
| 2. | mit ausführlichem Bewertungsbe- richt | 2 250 Euro. | 
(4) Für die Verlängerung der Berichtsintervalle nach § 63b Absatz 5 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro erhoben.