Ausfertigungsdatum: 16.12.1996
(1) Für die Bewertung des regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu erheben, wenn
1. | das Arzneimittel nur im Geltungsbe-
reich des Arzneimittelgesetzes zuge- lassen ist | ||
a) | ohne Bewertungsbericht | 1 800 Euro, | |
b) | mit ausführlichem Bewertungs-
bericht |
2 250 Euro, |
|
2. | das Arzneimittel im Verfahren der ge-
genseitigen Anerkennung oder im de- zentralisierten Verfahren zugelassen worden und die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist |
3 600 Euro, |
|
3. | das Arzneimittel im Verfahren der ge-
genseitigen Anerkennung oder im de- zentralisierten Verfahren zugelassen worden und die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist |
2 400 Euro. |
(2) Für die Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 6 der GCP-Verordnung wird eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben.
(3) Für die Bewertung des aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels auf der Grundlage der in § 63c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes genannten Verpflichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. | ohne Bewertungsbericht | 1 800 Euro, |
2. | mit ausführlichem Bewertungsbe-
richt |
2 250 Euro. |
(4) Für die Verlängerung der Berichtsintervalle nach § 63b Absatz 5 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro erhoben.