Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten

Ausfertigungsdatum: 02.07.2002


§ 3 PDSV Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht. Der Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Satz 1 gilt auch für Postsendungen, die in den Betriebsablauf eines Diensteanbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung durch ihn bestimmt waren.

(2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Postdiensten nicht von der Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke als die der Erbringung und Abrechnung des Postdienstes abhängig machen. Für die Erbringung und Abrechnung des Postdienstes erforderlich sind auch Angaben, die mit einem Postdienst in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung zugleich der im Postverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.

(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung oder Rückführung einer Postsendung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen stammen. Von Diensteanbietern gespeicherte Daten der Beteiligten dürfen nur mit deren Einwilligung an Dritte übermittelt werden.

(4) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Rechtsvorschrift eine solche Verwendung dieser Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.