Ausfertigungsdatum: 21.08.2001
(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die Qualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.