Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausfertigungsdatum: 01.11.2010


§ 1a PAuswGebV Auslagen

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen.