Patentverordnung (PatV)
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Ausfertigungsdatum: 01.09.2003


Anlage 2 PatV (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1726 - 1727;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1.
Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:
Oberer Rand:2,5 cm
linker Seitenrand:2,5 cm
rechter Seitenrand:1,5 cm
unterer Rand:1 cm.



Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.
2.
Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.
3.
Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
4.
Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.
5.
Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
6.
Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.
7.
Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.
8.
Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

9.
Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:

GrafikformatKompressionFarbtiefeBeschreibung
TIFFkeine oder LZW oder FAX Group 41 bit/p oder (Schwarzweiß)Maximale Größe 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel
TIFFkeine oder LZW oder FAX Group 48 bit/p (256 Graustufen)Maximale Größe 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
JPEGindividuell24 bit/pMaximale Größe 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) und eine Auflösung von 150*150 dpi Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.
PDFkeineNur Schwarzweiß zulässigFolgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:
-Times (Serifen-Schrift, proportional)
-Helvetica (ohne Serifen, proportional)
-Courier
-Symbol (Symbole)
Farbige Grafiken sind unzulässig. Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig.