Patentverordnung (PatV)
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Ausfertigungsdatum: 01.09.2003


§ 17 PatV Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).