Patentkostengesetz (PatKostG)
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Ausfertigungsdatum: 13.12.2001


§ 9 PatKostG Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.