Patentkostengesetz (PatKostG)
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Ausfertigungsdatum: 13.12.2001


§ 12 PatKostG Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.