(PatG)
Patentgesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 71 PatG

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.