(PatG)
Patentgesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 124 PatG

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.