Passverordnung (PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Ausfertigungsdatum: 19.10.2007


§ 17 PassV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.