Passverordnung (PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Ausfertigungsdatum: 19.10.2007


§ 16 PassV Erstattung von Auslagen

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.