Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller

Ausfertigungsdatum: 09.10.2007


§ 1 PassDEÜV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt für Passbehörden, den Passhersteller sowie für Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind.