Parteiengesetz (PartG)
Gesetz über die politischen Parteien

Ausfertigungsdatum: 24.07.1967


§ 17 PartG Aufstellung von Wahlbewerbern

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.