(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        (2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
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                Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung; 
- 2.
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                Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes; 
- 3.
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                Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz; 
- 4.
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                Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens; 
- 5.
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                Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen; 
- 6.
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                Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen; 
- 7.
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                Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit; 
- 8.
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                Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen; 
- 9.
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                Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen; 
- 10.
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                Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen; 
- 11.
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                Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe; 
- 12.
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                Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen; 
- 13.
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                Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine; 
- 14.
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                winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke; 
- 15.
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                Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit; 
- 16.
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                Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen; 
- 17.
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                Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters; 
- 18.
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                Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen; 
- 19.
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                Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.