(ParkettlMeistPrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 28.08.1974


§ 1 ParkettlMeistPrV Berufsbild

(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus Holz und Kunststoffen;
2.
Verlegung von Parkett;
3.
Fertigung von Parketteinzelteilen;
4.
Fertigung von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
5.
Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen;
6.
Oberflächenbehandlung von Fußböden.

(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung;
2.
Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes;
3.
Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz;
4.
Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;
5.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
6.
Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen;
7.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
8.
Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
9.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen;
10.
Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen;
11.
Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe;
12.
Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;
13.
Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine;
14.
winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke;
15.
Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit;
16.
Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen;
17.
Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters;
18.
Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen;
19.
Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.