(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung;
- 2.
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Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes;
- 3.
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Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz;
- 4.
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Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;
- 5.
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Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
- 6.
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Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen;
- 7.
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Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
- 8.
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Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
- 9.
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Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen;
- 10.
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Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen;
- 11.
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Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe;
- 12.
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Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;
- 13.
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Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine;
- 14.
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winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke;
- 15.
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Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit;
- 16.
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Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen;
- 17.
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Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters;
- 18.
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Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen;
- 19.
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Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.